Pflichten des Versicherungsgebers

Neben den vertraglich vereinbarten Leistungspflichten hat der Versicherer auch Nebenpflichten zu erfüllen. 

Die wichtigste Pflicht des Versicherers ist, dass dieser dem Versicherungsnehmer, soweit hierfür Anlass besteht, Rat und Auskunft erteilt. Hierfür muss der Versicherer den Versicherten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten und gegebenenfalls einen Rat zu einer bestimmten Versicherung geben. Der Versicherer hat dies aufgrund der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

Die Pflicht zur Beratung ist in § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normiert.

Um dieser Pflicht nachzukommen, muss der Versicherer bei unklaren Sachverhalten oder fehlenden Informationen von sich aus weitere Nachfragen stellen oder Nachforschungen veranlassen. 

Der Versicherer hat dem Versicherten nach dem Versicherungsrecht den erteilten Rat und die vorliegenden Gründe klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Eine mündliche Übermittlung ist jedoch auch zulässig, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. Bei einer mündlichen Erläuterung sind die Gründe unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform nachzureichen.

Nach § 6 Abs. 1 und 2 VVG kann der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf die Beratung und Dokumentation verzichten. In dieser Erklärung muss er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann. 

Bei einer Verletzung der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG ist der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Ein solcher Schadensersatzanspruch entfällt jedoch, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Ausnahmen von der Beratungspflicht bestehen gem. § 6 Abs. 6 VVG bei Großrisiken im Sinne des § 210 Abs. 2 VVG. Zudem entfällt die Beratungspflicht, wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. 

Darüber hinaus kann der Versicherer gem. § 6 Abs. § S. 2 VVG bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB, also bei Verträgen, welche über das Internet, per Telefon oder SMS geschlossen worden sind, auf die Textform verzichten.