Sachverständigenverfahren

Nicht jeder Schaden wird direkt von den Versicherungen übernommen. In einigen Fällen kann es passieren, dass die Versicherung den Schaden nicht zahlen und die beanspruchte Leistung komplett ablehnen möchte. Liegt eine solche Konstellation vor, sollten sich die Versicherten zunächst wiederholt direkt an die jeweilige Versicherungsgesellschaft wenden, um dieser die Möglichkeit zu gewähren, den Vorgang nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls eine Zahlung zu veranlassen. Hält die Versicherung trotz erneuter Prüfung an ihrer Schadensbewertung fest, hat der Versicherte das Recht, bei dem Versicherungsombudsmann, also einer Schlichtungsperson eine Beschwerde einzureichen.

Neben dieser Fallkonstellation, in der sich die Versicherung und der Versicherte uneinig über das schädigende Ereignis sind, sind auch ähnliche Fälle denkbar, in denen sich Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber nicht über die Höhe der Erstattung einig sind. Oftmals haben beide Seiten unterschiedliche Einschätzungen zu der Entschädigung und es kommt zu einer Auseinandersetzung. Solche Situationen können ebenfalls ein Sachverständigenverfahren erfordern. 

Aufgrund eines solchen Sachverständigenverfahrens wird ein Sachverständigenausschuss einberufen, welcher über die Sachlage neutral und unabhängig entscheidet. Eine Beurteilung des Ausschusses ist meist von Nöten, wenn sich die Parteien über die Höhe des Schadens, die Beurteilung des Wiederbeschaffungswerts oder den Umfang der Reparaturarbeiten uneinig sind.

Haben sich die Versicherung und der Versicherte auf die Ausübung des Sachverständigenverfahrens geeinigt, müssen zuerst die Fachleute ausgewählt werden, welche im Ausschuss zusammengerufen werden sollen. Jede Partei muss sich dabei je einen Sachverständigen aussuchen, welcher die Wertung des Schadens vornehmen soll. Folglich besteht der Sachverständigenausschuss aus insgesamt zwei Personen.

Er darf kein Sachverständiger benannt werden, der entweder Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist, mit ihm in Geschäftsbeziehung steht, der bei eigenen Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder in einem vergleichbaren Verhältnis zu diesen steht. Grundsätzlich muss der Versicherer Interessenskonflikte vermeiden.

Der Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft haben für die Auswahl des Sachverständigen zwei Wochen Zeit. Hat eine Seite nach Ablauf der Zeit noch keinen Gutachter ausgewählt, geht das Auswahlrecht auf die andere Partei über.

In Folge der Auswahl nehmen die ernannten Sachverständigen eine voneinander unabhängige Wertung des Ereignisses vor und versuchen sich auf einen fairen Erstattungsbetrag zu einigen. Sollte dies nicht gelingen, wird ein weiteres Vermittlungsverfahren eingeleitet.

Sollte sich auch im Sachverständigenverfahren keine Lösung ergeben, wird ein dritter Sachverständiger als Leiter des Verfahrens hinzugezogen. Der Ausschuss selbst beziehungsweise in letzter Instanz das zuständige Amtsgericht übernimmt die Wahl der dritten Person.

Der neue Leiter des Verfahrens prüft den Vorfall erneut. Infolgedessen trifft dieser die endgültige Entscheidung über Höhe und Umfang der Entschädigung. Die endgültige Versicherungsleistung muss sich dann zwischen den bereits vorher geschätzten Erstattungshöhen der anderen beiden Gutachter befinden.

Die Frage nach der Kostenübernahme für das Sachverständigenverfahren wird anhand des Ausgangs der Beurteilung beantwortet. Dabei wird das Verhältnis berücksichtigt, inwiefern der endgültige Erstattungsbetrag von dem eigentlich geforderten Betrag abweicht. Die Gebühren werden also prozentual auf den Versicherungsnehmer und die Versicherung aufgeteilt.